Allgemeine Geschäftsbedingungen der
Trike-Vermietung Dewor

Stand 11.06.2020

A. Fahrzeugzustand/ Fahrzeugübergabe/ Fahrzeugrückgabe

  1. Das Fahrzeug wird dem Mieter vom Vermieter vorgeführt. Der Vermieter weist den Mieter in die Bedienung des Fahrzeuges ein.
  2. Der Mieter verpflichtet sich vor Übernahme des Fahrzeuges eine Probefahrt durchzuführen.
  3. Der Vermieter übergibt das Fahrzeug vollgetankt und in einem optisch und technisch einwandfreiem Zustand an den Mieter.
  4. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug während der Nutzung ausschließlich mit dem Kraftstoff „Super Plus" zu betanken. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug sorgsam zu behandeln und all für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten.
  5. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug bei Beendigung des Mietverhältnisses mit einem vollständig gefüllten Kraftstofftank sowie gereinigt zurück zu geben.
    Gibt der Mieter das Fahrzeug ungereinigt zurück, hat er eine Reinigungspauschale i. H. v. 50,00 € zu bezahlen.
    Erfolgt die Rückgabe eines nicht vollständig betankten Fahrzeuges, wird der Vermieter die entstandenen Benzinkosten mit 2€ pro Liter sowie eine Aufwandspauschale von 25€ in Rechnung stellen, die vom Mieter zu tragen ist.
    Bei Verlust oder Beschädigung der Schlüssel oder Fahrzeugpapiere wird der Vermieter eine Aufwandspauschale von 450€ in Rechnung stellen. Dies erfolgt durch den Einbehalt der Kaution, bis zur vollständigen Kostenklärung.
  6. Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter telefonisch zu informieren, wenn sich die Abholung um mehr als 30 Minuten verzögert.
    Wenn der Mieter das Fahrzeug mit einer Verspätung von mehr als 6 Stunden zurückgibt, ist der Miet-Grundpreis für einen weiteren Tag zu bezahlen. Der Mieter hat dem Vermieter ebenso entgangene Mieteinnahmen zu erstatten.

B. Reservierung/ Buchung/ Rücktritt

  1. Das Fahrzeug kann telefonisch, schriftlich oder persönlich gebucht werden.
  2. Die Terminvereinbarung kommt mit Eingang der Anzahlung und schriftlicher Terminbestätigung (per Email) des Vermieters zustande. Der Mietvertrag kommt mit Unterzeichnung des Mietvertrags durch beide Partner zustande.
  3. Tritt der Mieter schriftlich vom Vertrag zurück (telefonische Absagen werden nicht akzeptiert), ist folgender Anteil vom voraussichtlichen Gesamtmietpreis zur Zahlung fällig (in jedem Fall die geleistete Anzahlung):
    1. a) 30 bis 15 vor dem 1. Miettag = 50 %
    2. b) 14 bis 8 Tage vor dem 1. Miettag = 60 %
    3. c) weniger als 8 Tage vor dem 1. Miettag = 80 %.
  4. Bei geführten Touren sind durch jeden Teilnehmer folgende anteilige Kosten vom vereinbarten Gesamtpreis zu zahlen:
    1. a) Rücktritt 60 bis 40 Tage vor Tourbeginn = 50 %
    2. b) Rücktritt 40 bis 10 Tage vor Tourbeginn = 80 %
    3. c) Rücktritt weniger als 10 Tage vor Tourbeginn = 100 %.
  5. Kann der Mieter/Teilnehmer der geführten Tour (Ziffer B 4) diese nicht antreten und teilt das dem Vermieter zwischen dem Buchungstag und vor dem 60. Tag vor Tourbeginn mit, hat der Mieter/Teilnehmer keinen Anspruch auf Erstattung der Anzahlung.
  6. Tritt der Vermieter vom Vertrag zurück, z. Bsp. wetter- oder fahrzugbedingt, gilt die unter Ziffer B 3 und B 4 getroffene Vereinbarung nicht.
  7. Holt der Mieter das Fahrzeug nicht ab, bleibt er zur vollen Zahlung des Mietpreises verpflichtet. Der Vermieter ist nicht zur Rückerstattung verpflichtet.
  8. Gibt der Mieter das Fahrzeug vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit zurück, bleibt er zur vollen Zahlung des Mietpreises verpflichtet.

C. vorzulegende Dokumente, berechtigte Fahrer, zulässige Nutzungen, Ausland

  1. Der Mieter/berechtigte Fahrer muss bei Übergabe des Fahrzeuges eine zur Führung des Fahrzeuges erforderliche inlandgültige Fahrerlaubnis sowie einen Personalausweis oder Reisepass vorlegen. Das Mindestalter des berechtigten Fahrers muss 23 Jahre betragen. Der berechtigte Fahrer muss mindestens 3 Jahre im Besitz der entsprechenden Fahrerlaubnis sein. Kann der Mieter/berechtigte Fahrer bei Übergabe des Fahrzeuges diese Dokumente nicht vorlegen oder erfüllt er die persönlichen Voraussetzungen nicht, wird der Vermieter vom Mietvertrag zurücktreten.
  2. Das Fahrzeug darf nur von dem Mieter bzw.— bei Firmenkunden — von dem im Mietvertrag angegebenen Fahrer/Fahrern geführt werden, der entsprechendE Punkt A), 2.) eine Probefahrt vorgenommen hat und vom Vermieter für geeignet befunden wurde.
  3. Firmenkunden haben eigenständig zu prüfen, ob sich der berechtigte Fahrer im Besitz einer in Deutschland gültigen Fahrerlaubnis befindet.
  4. Der Mieter hat Handeln des Fahrers wie eigenes zu vertreten.
  5. Das Fahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr genutzt werden, nicht jedoch zu Fahrschulübungen. Das Fahrzeug darf nicht verwendet werden:
    1. zu motorsportlichen Zwecken, insbesondere Fahrveranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt oder bei den dazugehörigen Übungsfahrten,
    2. für Fahrzeugtests oder Fahrsicherheitstraining,
    3. zur Weitervermietung,
    4. zur Begehung von Straftaten,
    5. zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen.
    6. auf der Autobahn
  6. Die Nutzung des Fahrzeuges im Ausland ist nicht gestattet. Bei technischen oder unfallbedingten Defekten ist der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug auf eigene Kosten auf das Gelände des Vermieters zurückzubringen.
  7. Zuwiderhandlungen gegen eine bzw. Nichterfüllung einer der Bestimmungen gemäß den vorstehenden Ziffern 1.), 2.), 3.), 5.) und/oder 6.) berechtigen den Vermieter zu einer fristlosen Kündigung des Mietvertrages bzw. zu einem Rücktritt vom Mietvertrag. In diesen Fällen sind Ersatzansprüche des Mieters ausgeschlossen. Der Anspruch auf Schadenersatz des Vermieters aufgrund der Verletzung einer der genannten Bestimmungen bleibt unberührt.

D. geführte Touren

Eine geführte Tour liegt vor, wenn der Vermieter oder eine von ihm bestimmte Person ein oder mehrere vermietete Fahrzeuge mit einem weiteren Fahrzeug begleiten.

E. Gutscheine

Trike-Gutscheine sind ab Kaufdatum 1 Jahr gültig. Sollte in dem Jahr absehbar sein, dass der Termin nicht wahrgenommen werden kann, verlängern wir kostenfrei um ein weiteres Jahr. Nach Ablauf der Gültigkeit verlängern wir auf Kulanz mit einer Aufwandsentschädigung von 25,-€. Eine Auszahlung ist nicht möglich. Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen für Aktionsgutscheine.

F. Mietpreis

  1. Die Höhe des Mietpreises richtet sich nach der Vereinbarung im Mietvertrag (aktuell gültige Preisliste).
  2. Die Kosten für Treibstoff sind vom Mieter zu tragen (Tankbeleg ist vorzuzeigen).
  3. Bei geführten Touren sind die Treibstoffkosten von der Tour abhängig.
  4. Mit Zustandekommen des Mietvertrages wird die vereinbarte Anzahlung fällig. Diese ist bar oder durch Überweisung auszugleichen. Der Restbetrag des Mietpreises ist am Miettag bei Beginn der Anmietung/Tour zur Zahlung fällig.
  5. Bei kurzfristigen Buchungen ist der voraussichtliche Gesamtmietpreis sofort mit Buchung fällig. Erfolgt die Zahlung bis zum Tag des Mietbeginns nicht, ist der Vermieter nicht zur Herausgabe des Mietgegenstandes verpflichtet und zum Vertragsrücktritt berechtigt.
  6. Der Mietpreis setzt sich zusammen aus:
    1. bei privater/geschäftlicher Anmietung:
      • Anzahlung 30,00 € pro Miettag
      • 1 Einweisung/weitere Einweisung kostet 25,00 €
      • km-Leistung: 250 km pro Miettag / 0,40€ pro Mehrkilometer
      • Grundmiete
      • Versicherung
    2. bei geführten Touren:
      • Anzahlung 50,00 € pro Person
      • Treibstoff (Tour abhängig)
      • Einweisung
      • km-Leistung (Tour abhängig)

G. Unfälle, Diebstahl

  1. Anzeigepflicht, Obliegenheiten: Nach einem Unfall, Diebstahl, Brand-, Wild- oder sonstigem Schaden hat der Mieter oder der Fahrer unverzüglich die Polizei zu verständigen und hinzuzuziehen; insbesondere den Schaden bei telefonischer Unerreichbarkeit der Polizei an der nächstgelegenen Polizeistation zu melden. Dies gilt auch dann, wenn das Mietfahrzeug gering beschädigt wurde, und auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter.
  2. Bei jeglicher Beschädigung des Fahrzeugs während der Mietzeit ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter unverzüglich über alle Einzelheiten des Ereignisses, das zur Beschädigung des Fahrzeuges geführt hat schriftlich zu unterrichten. Der Mieter soll zu diesem Zweck den, bei den Fahrzeugpapieren befindlichen Vordruck für einen Unfallbericht in allen Punkten vorsorglich und wahrheitsgemäß ausfüllen. Zudem kann der Vordruck jederzeit bei dem Vermieter telefonisch angefordert werden.
  3. Der Mieter oder Fahrer hat alle Maßnahmen zu ergreifen, die der Aufklärung des Schadenereignisses dienlich und förderlich sind. Dies umfasst insbesondere, dass sie die Fragen des Vermieters zu den Umständen des Schadensereignisses wahrheitsgemäß und vollständig beantworten müssen und den Unfallort nicht verlassen dürfen, bevor die erforderlichen und insbesondere für den Vermieter zur Beurteilung des Schadensgeschehens bedeutsamen Feststellungen getroffen werden konnten bzw. ohne es dem Vermieter zu ermöglichen, diese zu treffen.

H. Versicherung

Der Versicherungsschutz für das gemietete Fahrzeug erstreckt sich auf eine Haftpflichtversicherung mit einer maximalen Deckungssumme für Personen- und Sachschäden von 100 Millionen Euro. Die maximale Deckungssumme je geschädigte Person erstreckt sich auf 15 Millionen Euro. Für das gemietete Fahrzeug besteht eine Vollkaskoversicherung mit 2000€ Selbstbeteiligung und eine Teilkaskoversicherung mit 1000€ Selbstbeteiligung.

I. Haftung des Vermieters

  1. Der Vermieter haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Vermieters, eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. lm Übrigen haftet der Vermieter nur wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  2. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Sachen, die bei der Rückgabe im Fahrzeug zurückgelassen werden; das gilt nicht in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Vermieters, seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

J. Haftung des Mieters

  1. Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haftet der Mieter grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. lnsbesondere hat der Mieter das Fahrzeug in dem Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen hat.
  2. Der Mieter haftet unbeschränkt für sämtliche Verstöße und Ordnungsvorschriften und sonstige gesetzliche Bestimmungen sowie für sämtliche Besitzstörungen, die er oder Dritte, denen der Mieter das Fahrzeug überlässt, verursachen. Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße vom Vermieter erheben. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand, der dem Vermieter für die Bearbeitung von Anfragen entsteht, die Verfolgungsbehörden oder sonstige Dritte zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten, Strafteten oder Störungen an den Vermieter richten, erhält dieser vom Mieter für jede derartige Anfrage eine Aufwandspauschale von 50 € inklusive Mehrwertsteuer, es sei denn, der Mieter weist nach, dass dem Vermieter ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist. Dem Vermieter ist es unbenommen, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.
  3. Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden, dies gilt insbesondere für Schäden, die auf ein Verrutschen der Ladung zurückzuführen sind. Für diese Schäden haftet der Mieter in vollem Umfang (Kaution wird einbehalten).
  4. Diese Regelungen gelten neben den Mieter auch für den berechtigten Fahrer/unberechtigter Nutzer der Mietsache.

K. Rückgabe des Fahrzeuges

Der Mietvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Setzt der Mieter den Gebrauch des Fahrzeuges nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert. § 545 BGB findet keine Anwendung. Der Mieter hat alle entstandenen Kosten zu tragen.

  1. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug zum Ablauf der Mietzeit dem Vermieter am vereinbarten Ort zurückzugeben.
  2. Gegebenenfalls vereinbarte Sondertarife gelten nur für den angebotenen Mietzeitraum und setzen voraus, dass die Anmietung für den vollständigen bei Anmietung vereinbarten Mietzeitraum erfolgt.
  3. Bei Verletzung der Rückgabepflicht haften mehrere Mieter als Gesamtschuldner.
  4. Gibt der Mieter das Fahrzeug — auch unverschuldet — zum Ablauf der vereinbarten Mietdauer nicht an den Vermieter zurück, ist dieser berechtigt, für die Dauer der Vorenthaltung als Nutzungsentschädigung ein Entgelt mindestens in Höhe des zuvor vereinbarten Mietzinses zu verlangen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

L. Kaution

Die Kaution in Höhe von 450€ in bar ist am ersten Miettag bei Abholung pro Mietfahrzeug zu hinterlegen. Diese wird bei Schäden, Unfällen, Beschädigung o.ä. einbehalten bzw. in Anspruch genommen.

M. Gerichtsstand

Es wird der Sitz des Vermieters als Gerichtsstand vereinbart.

N. Übersichtsklausel und Teilunwirksamkeit

Die Überschriften dienen nur der besseren Übersichtlichkeit und haben keine materielle Bedeutung; insbesondere nicht die einer abschließenden Regelung. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so hat dies auf die Rechtswirksamkeit der übrigen Punkte keinen Einfluss. Die unwirksamen Bestimmungen müssen so umgedeutet werden, dass ihr Zweck in wirksamer Weise erfüllt werden kann.

O. Datenschutzklausel

Die Trike-Vermietung Dewor ist die verantwortliche Stelle im Sinne des Datenschutzrechts. Die personenbezogenen Daten des Mieters/Fahrers werden für Zwecke der Vertragsbegründung, -durchführung oder -beendigung von der Trike-Vermietung oder einen durch sie mit der Vermietung vor Ort beauftragten Dritten erhoben, verarbeitet und genutzt. Eine werbliche Verwendung geschieht nur für Zwecke der Eigenwerbung. Eine Übermittlung an sonstige Dritte erfolgt nur, soweit dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist sowie im Falle der Ziffern I. an die entsprechende Behörde oder sonstige Stelle zum Zweck der direkten Geltendmachung solcher Gebühren, Kosten oder Buß- und Verwarnungsgelder. Eine darüberhinausgehende Verwendung bedarf der gesetzlichen Erlaubnis oder der Einwilligung.

Hinweis: Der Mieter/Fahrer kann jederzeit einer etwaigen Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten widersprechen. Der Widerspruch ist zu richten an:

Trike-Vermietung Dewor
Stötteritzer Landstr. 42
04288 Leipzig
info@trikevermietung-leipzig.de

Hinweis: Bei Bezeichnungen, die auf Personen bezogen sind, spricht die gewählte Formulierung alle Geschlechter an, auch wenn aus Gründen der leichteren Lesbarkeit das generische Maskulinum verwendet wird.

Trike-Vermietung Dewor Leipzig

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    Klingenbergstr. 6
    04552 Borna OT Thierbach

    (im IGZ Goldener Born / FTZ Feuerwehr­technisches Zentrum)
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    Montag bis Freitag
    08:00 - 18:00 Uhr
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